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   VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20 MD   

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VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20 MD (https://dejure.org/2020,88082)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 21.12.2020 - 8 A 168/20 MD (https://dejure.org/2020,88082)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2020 - 8 A 168/20 MD (https://dejure.org/2020,88082)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; MRK, Art 3; EUGrdRCh, Art 4; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; Schweden / Ausländergesetz (2005); EUV 604/2013, Art 18 Abs 1
    Afghanistan: Dublin: Asylverfahren in Schweden ohne systemische Mängel, keine unmenschliche Behandlung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 -C-411/10 U.C-493/10-; ders. Urt. v. 14.11.2013-C-4/11 - beide juris) bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung" (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten "nicht unbekannt sein kann", also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. V. 21.12.2011, a. a. O.; Urt. v. 14.11.2013, a. a. O.).

    Ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O.; Urt. v. 14.11.2013, a. a. O.).

    Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Mitteilungen der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Stellungnahmen des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Werden bestimmte Gruppen von Schutzsuchenden anders behandelt, ist vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen, welcher der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris).

    Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 07.03.2014, a. a. O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschl, v. 14.03.2013 - 4 L 44/13 - BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12-; alle juris).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Die diesem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 -C-411/10 U.C-493/10-; ders. Urt. v. 14.11.2013-C-4/11 - beide juris) bzw. dem "Konzept der normativen Vergewisserung" (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten "nicht unbekannt sein kann", also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. V. 21.12.2011, a. a. O.; Urt. v. 14.11.2013, a. a. O.).

    Ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O.; Urt. v. 14.11.2013, a. a. O.).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 07.03.2014, a. a. O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschl, v. 14.03.2013 - 4 L 44/13 - BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12-; alle juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 4 L 44/13

    Systemische Mängel

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Urt. v. 07.03.2014, a. a. O.; OVG Sachsen Anhalt, Beschl, v. 14.03.2013 - 4 L 44/13 - BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12-; alle juris).
  • BVerfG, 27.12.2000 - 2 BvR 2205/99

    Kein Verfassungsverstoß durch Androhung der Abschiebung nach Jordanien trotz

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Von dem Verbot erfasst ist auch die Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, wenn dem Ausländer dort mit hinreichender Sicherheit die Weiterschiebung in einen Staat droht, in dem ihn eine menschenrechtswidrige Behandlung erwartet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2000 - 2 BvR 2205/99 -, juris; EGMR, E. v. 07.03.2000 - No. 43844/98 T.l. vs. UK-, hudoc).
  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Nach der Lesart dessen Judikatur (vgl. hierzu u. a. Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09- (M.S.S.), hudoc) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen.
  • VG Oldenburg, 21.01.2014 - 3 B 6802/13

    Abschiebungsanordnung; Dublin; Dublin II; Dublin III; Grundrecht Charta; Italien;

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder in dem System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, Beschl, v. 21.01.2014 - 3 B 6802/13-, juris).
  • EGMR, 07.03.2000 - 43844/98

    Dubliner Übereinkommen, Dublinverfahren, Großbritannien, Sri Lanka, sichere

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Von dem Verbot erfasst ist auch die Abschiebung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU, wenn dem Ausländer dort mit hinreichender Sicherheit die Weiterschiebung in einen Staat droht, in dem ihn eine menschenrechtswidrige Behandlung erwartet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2000 - 2 BvR 2205/99 -, juris; EGMR, E. v. 07.03.2000 - No. 43844/98 T.l. vs. UK-, hudoc).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 21.12.2020 - 8 A 168/20
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17 -, Jawo ./. BRD, juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

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